Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bedingungen für Vermietung, technische Dienstleistungen und projektbezogene Leistungen.
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen der Light Ghost Veranstaltungstechnik, Inhaber Lukas Giese, im Bereich Vermietung von Veranstaltungstechnik, Dry Hire, technische Dienstleistungen, projektbezogene technische Lösungen sowie Verkaufs- und Beschaffungsleistungen.
Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, sofern ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.
Die angebotenen Leistungen richten sich sowohl an Unternehmen als auch an gewerbliche Veranstalter. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB erfolgen nur nach gesonderter Vereinbarung.
Die AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2. Angebote & Vertragsabschluss
Sämtliche Angebote der Light Ghost Veranstaltungstechnik sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung, elektronische Bestätigung oder durch Erbringung der vereinbarten Leistung durch Light Ghost Veranstaltungstechnik zustande.
Leistungsbeschreibungen, technische Angaben, Verfügbarkeiten sowie projektbezogene Kalkulationen erfolgen nach bestem Wissen, bleiben jedoch vorbehaltlich technischer Änderungen, Verfügbarkeit und projektbedingter Anpassungen.
Light Ghost Veranstaltungstechnik ist berechtigt, Leistungen oder Teilleistungen projektbezogen durch Partnerunternehmen, Subdienstleister oder externe Beschaffungen zu realisieren, sofern dies zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung erforderlich ist.
Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
3. Leistungen, Mietzeit & Leistungsumfang
Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe der Mietsache an den Kunden und endet mit der vollständigen Rückgabe der vereinbarten Technik an Light Ghost Veranstaltungstechnik, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
Berechnet werden Mietzeiträume nach vereinbarten Tages-, Wochen- oder Projektpauschalen. Angefangene Mietzeiträume können als volle Miettage berechnet werden.
Der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder projektbezogenen Vereinbarung. Zusätzliche Leistungen, Änderungen oder Erweiterungen des ursprünglich vereinbarten Umfangs werden gesondert berechnet.
Zu den angebotenen Leistungen zählen insbesondere:
- Vermietung von Veranstaltungstechnik
- Dry Hire Lösungen
- technische Dienstleistungen
- technische Infrastruktur
- projektbezogene Beschaffungs- und Verkaufsleistungen
- Unterstützung bei Produktionen und Veranstaltungen
Light Ghost Veranstaltungstechnik ist berechtigt, zur Vertragserfüllung eigene Technik, projektbezogen beschaffte Technik oder Leistungen externer Partnerunternehmen einzusetzen.
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, umfasst die Vermietung ausschließlich die Überlassung der vereinbarten Technik. Transport, Aufbau, Betreuung, Programmierung, Bedienung, Versicherung oder sonstige Zusatzleistungen sind nicht Bestandteil des Vertrages und werden gesondert berechnet.
4. Preise & Zahlungsbedingungen
Sämtliche Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
Maßgeblich sind die im jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder der individuellen Projektvereinbarung aufgeführten Preise und Leistungen.
Zusätzliche Leistungen, die nicht Bestandteil des ursprünglichen Angebotes sind, insbesondere:
- Transportleistungen
- Auf- und Abbau
- technische Betreuung
- Programmierung
- Spesen
- projektbezogene Zusatzleistungen
- kurzfristige Erweiterungen
werden gesondert berechnet.
Light Ghost Veranstaltungstechnik ist berechtigt, für Vermietungen, projektbezogene Leistungen oder Beschaffungen angemessene Vorauszahlungen oder Kautionen zu verlangen. Die Höhe richtet sich nach Umfang, Risiko und Projektgröße.
Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
Bei Zahlungsverzug ist Light Ghost Veranstaltungstechnik berechtigt:
- weitere Leistungen zurückzuhalten,
- vereinbarte Leistungen auszusetzen,
- offene Forderungen sofort fällig zu stellen,
- sowie gesetzliche Verzugszinsen geltend zu machen.
-
Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
5. Lieferung, Übergabe & Verfügbarkeit
Liefertermine, Bereitstellungszeiten sowie projektbezogene Zeitangaben erfolgen nach bestem Wissen, gelten jedoch grundsätzlich als unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.
Die Übergabe der Mietsache erfolgt grundsätzlich am vereinbarten Ort und Zeitpunkt. Mit Übergabe der Technik geht die Gefahr des Verlustes, der Beschädigung sowie der unsachgemäßen Nutzung auf den Kunden über.
Light Ghost Veranstaltungstechnik ist berechtigt, vereinbarte Leistungen ganz oder teilweise durch technisch gleichwertige oder vergleichbare Komponenten zu ersetzen, sofern dies zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung erforderlich und für den Kunden zumutbar ist.
Die Verfügbarkeit von Technik, projektbezogenen Leistungen sowie Verkaufs- und Beschaffungslösungen bleibt vorbehalten. Light Ghost Veranstaltungstechnik ist berechtigt, Leistungen oder Technik projektbezogen über externe Partner, Lieferanten oder Subdienstleister zu beschaffen.
Sollte eine vereinbarte Leistung aufgrund höherer Gewalt, technischer Ausfälle, Lieferengpässen, unvorhersehbarer Ereignisse oder sonstiger nicht von Light Ghost Veranstaltungstechnik zu vertretender Umstände nicht oder nur teilweise verfügbar sein, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.
Transport-, Versand- oder Lieferleistungen erfolgen auf Gefahr des Kunden, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
6. Pflichten des Kunden
Der Kunde verpflichtet sich, die überlassene Technik pfleglich, sachgemäß und ausschließlich im vorgesehenen Rahmen zu verwenden.
Die überlassene Technik darf ausschließlich durch fachlich geeignetes Personal aufgebaut, betrieben, verändert oder abgebaut werden. Der Kunde hat sicherzustellen, dass sämtliche gesetzlichen Vorschriften, Sicherheitsbestimmungen sowie technische Anforderungen am Einsatzort eingehalten werden.
Der Kunde ist verpflichtet, die Mietsache während der gesamten Mietdauer ausreichend gegen:
- Verlust,
- Diebstahl,
- Beschädigung,
- Witterungseinflüsse,
- unsachgemäße Nutzung
- sowie Eingriffe Dritter
zu sichern.
Eine Weitergabe, Untervermietung oder Überlassung der Technik an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Light Ghost Veranstaltungstechnik nicht zulässig.
Offensichtliche Mängel, Schäden oder Unvollständigkeiten der übergebenen Technik sind unverzüglich nach Übergabe mitzuteilen. Erfolgt keine entsprechende Mitteilung, gilt die Technik als ordnungsgemäß und vollständig übernommen.
Der Kunde verpflichtet sich, auftretende Störungen, Schäden oder technische Defekte unverzüglich mitzuteilen. Eigenständige Reparaturversuche oder technische Veränderungen an der Mietsache sind ohne ausdrückliche Zustimmung von Light Ghost Veranstaltungstechnik unzulässig.
Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, ist der Kunde für die Bereitstellung geeigneter Stromversorgung, ausreichender Zugänglichkeit, notwendiger Genehmigungen sowie geeigneter Einsatzbedingungen verantwortlich.
7. Rückgabe, Schäden & Verlust
Die Rückgabe der überlassenen Technik hat vollständig, funktionsfähig und zum vereinbarten Zeitpunkt zu erfolgen, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
Der Kunde trägt bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe die Verantwortung für Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder unsachgemäße Behandlung der überlassenen Technik.
Festgestellte Schäden, fehlende Komponenten, außergewöhnliche Verschmutzungen oder technisch bedingte Beeinträchtigungen werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Maßgeblich sind hierbei die erforderlichen Reparatur-, Reinigungs- oder Wiederbeschaffungskosten.
Bei Verlust oder wirtschaftlichem Totalschaden haftet der Kunde bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes der betroffenen Technik einschließlich eventuell entstehender Folgeschäden durch Nutzungsausfall.
Die Rücknahme der Technik durch Light Ghost Veranstaltungstechnik gilt nicht automatisch als Bestätigung eines mangelfreien Zustandes. Eine technische Prüfung nach Rückgabe bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Wird die vereinbarte Mietdauer überschritten, ist Light Ghost Veranstaltungstechnik berechtigt, zusätzliche Mietkosten entsprechend der vereinbarten Preisstruktur zu berechnen. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
8. Haftung
Light Ghost Veranstaltungstechnik haftet ausschließlich für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Light Ghost Veranstaltungstechnik nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, Veranstaltungsabbrüche oder sonstige wirtschaftliche Schäden des Kunden ist ausgeschlossen, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.
Für technische Ausfälle, Unterbrechungen oder Einschränkungen, die durch unsachgemäße Nutzung, ungeeignete Einsatzbedingungen, mangelhafte Stromversorgung, Witterungseinflüsse oder Eingriffe Dritter entstehen, übernimmt Light Ghost Veranstaltungstechnik keine Haftung.
Der Kunde haftet für sämtliche Schäden, die durch ihn selbst, seine Mitarbeiter, Beauftragten, Besucher oder sonstige Dritte verursacht werden, denen er Zugang zur überlassenen Technik verschafft.
Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
9. Verkaufs- & Beschaffungsleistungen
Light Ghost Veranstaltungstechnik bietet neben Vermietungsleistungen auch projektbezogene Verkaufs-, Beschaffungs- und Vermittlungsleistungen im Bereich Veranstaltungstechnik und technischer Infrastruktur an.
Angebote zu Verkaufs- oder Beschaffungsleistungen erfolgen vorbehaltlich Verfügbarkeit, Lieferbarkeit sowie möglicher Preisänderungen seitens externer Lieferanten, Hersteller oder Partnerunternehmen.
Lieferzeiten gelten grundsätzlich als unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Verzögerungen aufgrund von Lieferengpässen, Produktionsausfällen, Transportproblemen oder höherer Gewalt begründen keinen Schadensersatzanspruch gegenüber Light Ghost Veranstaltungstechnik, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.
Light Ghost Veranstaltungstechnik ist berechtigt, technische Komponenten, Produkte oder Leistungen projektbezogen über externe Lieferanten, Partnerunternehmen oder Großhändler zu beschaffen.
Bei projektbezogenen Bestellungen, Sonderbeschaffungen oder individuell angefragten Produkten kann eine Vorauszahlung oder vollständige Zahlung vor Lieferung verlangt werden.
Verkaufsware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Light Ghost Veranstaltungstechnik. Eine Übergabe, Auslieferung oder Herausgabe der Ware erfolgt grundsätzlich erst nach vollständigem Zahlungseingang, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
Bei gebrauchten Produkten, projektbezogenen Beschaffungen oder technischen Komponenten kann die Gewährleistung im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Dies gilt insbesondere für gebrauchte Veranstaltungstechnik, Verschleißteile sowie projektbezogene Sonderbeschaffungen.
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgen Verkaufs- und Beschaffungsleistungen ausschließlich auf Grundlage der jeweiligen projektbezogenen Vereinbarung oder des individuellen Angebotes.
10. Stornierung & Rücktritt
Eine Stornierung oder nachträgliche Änderung bereits bestätigter Leistungen bedarf der schriftlichen Zustimmung von Light Ghost Veranstaltungstechnik.
Im Falle einer Stornierung ist Light Ghost Veranstaltungstechnik berechtigt, bereits entstandene Kosten, projektbezogene Aufwendungen, Fremdleistungen, Beschaffungen sowie entgangene Miet- oder Leistungsvergütungen angemessen in Rechnung zu stellen.
Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten folgende pauschale Stornierungskosten bezogen auf den vereinbarten Auftragswert:
- bis 30 Tage vor Leistungsbeginn: 25 %
- 29 bis 14 Tage vor Leistungsbeginn: 50 %
- 13 bis 7 Tage vor Leistungsbeginn: 75 %
- ab 6 Tage vor Leistungsbeginn: 90 %
Bereits erfolgte projektbezogene Beschaffungen, Sonderbestellungen, Fremdleistungen oder individuell beauftragte Leistungen werden unabhängig von den vorgenannten Pauschalen vollständig berechnet, sofern diese nicht mehr storniert oder anderweitig verwendet werden können.
Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Light Ghost Veranstaltungstechnik ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern:
- vereinbarte Zahlungen trotz Fristsetzung nicht erfolgen,
- begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden bestehen,
- höhere Gewalt,
- technische Ausfälle,
- Lieferengpässe,
- behördliche Maßnahmen
- oder sonstige nicht zu vertretende Umstände
die Vertragserfüllung erheblich erschweren oder unmöglich machen.
11. Schlussbestimmungen
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist, sofern gesetzlich zulässig, der Sitz von Light Ghost Veranstaltungstechnik.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, Siegburg.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung tritt die gesetzliche Regelung.
Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.
